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   VGH Baden-Württemberg, 13.11.1995 - 1 S 3088/94   

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VGH Baden-Württemberg, 13.11.1995 - 1 S 3088/94 (https://dejure.org/1995,9709)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.11.1995 - 1 S 3088/94 (https://dejure.org/1995,9709)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. November 1995 - 1 S 3088/94 (https://dejure.org/1995,9709)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Waffenrechtliches Bedürfnis zum Führen von Waffen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 24.06.1975 - I C 25.73

    Taxifahrer - Bedürfnisprüfung im Waffenrecht - Materielle Beweislast -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1995 - 1 S 3088/94
    Der Nachweis eines solchen Bedürfnisses hat der jeweilige Antragsteller zu führen, indem er Tatsachen glaubhaft macht, welche die Annahme rechtfertigen, daß er besonders gefährdet ist (BVerwG, Urt. v. 24.6.1975 - 1 C 25.73 -, Buchholz 402.5 Nr. 8).

    Zu beachten ist jedoch, daß mit der Zugehörigkeit des Waffenscheinbewerbers zu einer solchen Personengruppe nicht ohne weiteres das erforderliche Bedürfnis nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, a.a.O., S. 11; Urt. v. 24.6.1975 - 1 C 6.75 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 8 c hinsichtlich eines auch Rauschmittel mit sich führenden Landarztes).

  • BVerwG, 18.12.1979 - 1 C 38.77

    Erteilung eines Waffenscheins - Prüfungsumfang einer waffenrechtlichen Erlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1995 - 1 S 3088/94
    Ein waffenrechtliches Bedürfnis aus Gründen der Gefahr für Leib und Leben (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG) liegt vor, wenn der Gefährdungsgrad des Antragstellers deutlich über dem der Allgemeinheit liegt (BVerwG, Urt. v. 18.12.1979 - 1 C 38.77 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 23; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.2.1992 - 1 S 1095/91 -, NJW 1992, 2308).
  • BVerwG, 24.06.1975 - 1 C 6.75

    Bedürfnis eines Landarztes für Schusswaffen - Nachweis eines Bedürfnisses für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1995 - 1 S 3088/94
    Zu beachten ist jedoch, daß mit der Zugehörigkeit des Waffenscheinbewerbers zu einer solchen Personengruppe nicht ohne weiteres das erforderliche Bedürfnis nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, a.a.O., S. 11; Urt. v. 24.6.1975 - 1 C 6.75 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 8 c hinsichtlich eines auch Rauschmittel mit sich führenden Landarztes).
  • BVerwG, 18.12.1979 - 1 C 84.77

    Erteilung eines Waffenscheines - Prüfungsumfang einer waffenrechtlichen Erlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1995 - 1 S 3088/94
    Die zuständige Behörde ist bei der Prüfung der Verlängerungsvoraussetzungen weder ganz noch teilweise an die Beurteilung gebunden, die für die Erteilung des Waffenscheins maßgeblich war (BVerwG, Urt. v. 18.12.1979 - 1 C 84.77 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 24; Bay VGH, Urt. v. 21.7.1988 - 21 B 88.00092 -, GewArch 1988, 393).
  • VGH Bayern, 21.07.1988 - 21 B 88.00092
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1995 - 1 S 3088/94
    Die zuständige Behörde ist bei der Prüfung der Verlängerungsvoraussetzungen weder ganz noch teilweise an die Beurteilung gebunden, die für die Erteilung des Waffenscheins maßgeblich war (BVerwG, Urt. v. 18.12.1979 - 1 C 84.77 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 24; Bay VGH, Urt. v. 21.7.1988 - 21 B 88.00092 -, GewArch 1988, 393).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.1992 - 1 S 1095/91

    Waffenbesitzkarte für Rechtsanwalt - waffenrechtliches Bedürfnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1995 - 1 S 3088/94
    Ein waffenrechtliches Bedürfnis aus Gründen der Gefahr für Leib und Leben (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG) liegt vor, wenn der Gefährdungsgrad des Antragstellers deutlich über dem der Allgemeinheit liegt (BVerwG, Urt. v. 18.12.1979 - 1 C 38.77 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 23; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.2.1992 - 1 S 1095/91 -, NJW 1992, 2308).
  • VGH Bayern, 09.12.1993 - 21 B 93.1834

    Waffenrecht: Bedürfnis zum Führen einer Schußwaffe bei Begleitung vom Waffen- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1995 - 1 S 3088/94
    Nach der Überzeugung des Senats folgt hieraus im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Karlsruhe, daß der Kläger kein Bedürfnis für das Tragen von Schußwaffen glaubhaft gemacht hat, da Tatsachen nicht nachgewiesen sind, daß er mehr als die Allgemeinheit bei seiner Berufsausübung gefährdet ist und zur Abwehr der Gefahr eine Schußwaffe tragen muß (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.3.1991 - 10 S 2786/89 - Bay VGH, Urt. v. 13.4.1992 - 21 B 91.1591 -, Urt. v. 9.12.1993 - 21 B 93.1834 - GewArch 1994, 245; OVG Münster, Urt. v. 11.8.1994 - 20 A 719/93 -).
  • VGH Bayern, 13.04.1992 - 21 B 91.1591
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1995 - 1 S 3088/94
    Nach der Überzeugung des Senats folgt hieraus im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Karlsruhe, daß der Kläger kein Bedürfnis für das Tragen von Schußwaffen glaubhaft gemacht hat, da Tatsachen nicht nachgewiesen sind, daß er mehr als die Allgemeinheit bei seiner Berufsausübung gefährdet ist und zur Abwehr der Gefahr eine Schußwaffe tragen muß (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.3.1991 - 10 S 2786/89 - Bay VGH, Urt. v. 13.4.1992 - 21 B 91.1591 -, Urt. v. 9.12.1993 - 21 B 93.1834 - GewArch 1994, 245; OVG Münster, Urt. v. 11.8.1994 - 20 A 719/93 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.1994 - 20 A 719/93
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1995 - 1 S 3088/94
    Nach der Überzeugung des Senats folgt hieraus im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Karlsruhe, daß der Kläger kein Bedürfnis für das Tragen von Schußwaffen glaubhaft gemacht hat, da Tatsachen nicht nachgewiesen sind, daß er mehr als die Allgemeinheit bei seiner Berufsausübung gefährdet ist und zur Abwehr der Gefahr eine Schußwaffe tragen muß (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.3.1991 - 10 S 2786/89 - Bay VGH, Urt. v. 13.4.1992 - 21 B 91.1591 -, Urt. v. 9.12.1993 - 21 B 93.1834 - GewArch 1994, 245; OVG Münster, Urt. v. 11.8.1994 - 20 A 719/93 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2018 - 1 S 2342/17

    Waffenschein für Juwelier

    Bei der Prüfung des Bedürfnisses für das Führen einer Schusswaffe ist allerdings stets ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O.; Senat, Urt. v. 16.12.2009 - 1 S 202/09 - VBlBW 2010, 201, v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 - BWVpr 1996, 209, v. 13.11.1995 - 1 S 3089/14 - n.v. und v. 15.05.1995, a.a.O.; Urt. v. 28.02.1992, a.a.O.; Beschl. v. 26.11.1996 - 1 S 1205/96 - n.v.; v. 12.09.1996 - 1 S 1423/96 - n.v.).

    Denn es ist einer der Hauptzwecke des Waffengesetzes, dass nur in Ausnahmefällen Schusswaffen in der Öffentlichkeit geführt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O., unter Hinweis unter anderem auf BT-Drucks. VI/2678: "Sie [die Bedürfnisprüfung] dient dem Ziel, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken"; ebenso Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, a.a.O., und Beschl. v. 18.08.1995 - 1 S 19/95 - n.v.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991, a.a.O.; Urt. v. 11.04.1989 - 10 S 902/88 - NVwZ-RR 1990, 73).

    Maßgebend für die Beurteilung der Gefährdung und das Vorliegen eines Bedürfnisses ist nicht die persönliche Anschauung des Antragstellers (vgl. Senat, Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, a.a.O., und v. 15.05.1995, a.a.O.), daher auch insbesondere nicht die Einschätzung der Lage durch einen besonders ängstlichen, übertrieben vorsichtigen oder phantasiereichen Menschen (BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O.).

    Erforderlich ist, dass der Antragsteller auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit der von ihm befürchteten Verletzung von Rechtsgütern rechnen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O.; ferner BVerwG, Urt. v. 18.12.1979 - I C 38.77 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23), das heißt, dass ein Gefährdungsgrad vorliegen muss, der sich - gemessen an dem genannten sehr strengen Maßstab - deutlich von dem der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Beschl. v. 12.10.1998, a.a.O., und v. 22.09.1993, a.a.O.; Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, a.a.O., und v. 15.05.1995, a.a.O.; Beschl. v. 07.02.2001, a.a.O., v. 26.11.1996, a.a.O., und v. 12.09.1996, a.a.O.).

    für die Berufsgruppe der Taxifahrer; Beschl. v. 18.12.1997 - 1 B 195.97 - juris; Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, a.a.O., v. 15.05.1995, a.a.O., und v. 28.02.1992, a.a.O., dort abl.

    Betreibt ein Antragsteller diejenige Tätigkeit, bei deren Ausübung er eine Schusswaffe mit sich führen will, allerdings schon geraume Zeit und war er dabei noch keinen Gefährdungssituationen ausgesetzt, so kann dies ein Indiz dafür bieten, dass keine besondere Gefährdung im Sinne der genannten Vorschrift vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, a.a.O.; Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, a.a.O.; Beschl. v. 07.02.2001, a.a.O.; ähnl. VG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2016 - 22 K 2053/16 - juris).

    Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 - n.v. für einen Großhandelskaufmann, der geltend gemacht hatte, er bedürfe Faustfeuerwaffen, um sich und die von ihm mehrmals wöchentlich zu Kunden transportierten Schmuckstücke, Waffen und Munition vor räuberischen Angriffen zu schützen, zumal für das Sortiment öffentlich geworben werde; ebenso Senat, Beschl. v. 18.08.1995 - 1 S 19/95 - n.v. für einen Unternehmensberater, der geltend gemacht hatte, in seinem Pkw Computer und Bargeld zu transportieren; ebenso abl.

    aa) Eine solche deutlich gesteigerte Gefährdung (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 12.10.1998, a.a.O., und v. 22.09.1993, a.a.O.; Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, a.a.O.; Beschl. v. 07.02.2001, a.a.O.) ist nicht allein deshalb glaubhaft, weil der Kläger einer Berufsgruppe - (reisende) Schmuck(groß)händler - angehört, die wertvolle Güter besitzt und transportiert.

    Er ist aber als Umstand bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen und spricht als Indiz nicht für, sondern gegen eine im Vergleich zur Allgemeinheit wesentlich erhöhte Gefährdung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, a.a.O.; Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, a.a.O.; Beschl. v. 07.02.2001, a.a.O).

    Dass ein Gewerbetreibender mit solchen Werten - zumal ohne professionellen Schutz und wiederholt - alleine reisen wird, ist für Außenstehende im Gegenteil grundsätzlich nicht zu erwarten (vgl. Senat, Urt. v. 16.12.2009, a.a.O., und v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, a.a.O.).

    Es entspricht gerade dem vom Gesetz mit der Befristung verfolgten Zweck, nach Ablauf der Geltungsdauer der Verwaltung grundsätzlich Regelungsoffenheit für die Zukunft zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1979, a.a.O.; Senat, Urt. v. 16.12.2009, a.a.O., und v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991, a.a.O.; Urt. v. 11.04.1989, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 03.07.2013 - 21 ZB 12.2503 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2009 - 1 S 202/09

    Bewachungsunternehmen; waffenrechtliche Erlaubnis; Glaubhaftmachung des

    Auch bei einer Verlängerung des Waffenscheins, die vom Kläger ursprünglich beantragt worden ist, nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG aber nicht mehr in Betracht kommt, ist ein (fortbestehendes) Bedürfnis als tatbestandliche Voraussetzung der begehrten Erlaubnis in gleicher Weise wie bei deren Neuerteilung jeweils ohne Rücksicht auf vermeintliche Bestands- bzw. Vertrauensschutzerwägungen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1979 - I C 38.77 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23; Urteil des erk. Senats vom 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, BWVPr 1996, 209 ).

    Zwar hat der Senat etwa bei einem Großhandelskaufmann, der Schmuck und Waffen transportierte, auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a.F. ein Bedürfnis zum Führen von Waffen verneint, weil er ungeachtet der Zugehörigkeit zu einer gefährdeten Personengruppe bei einer individualisierenden Betrachtungsweise nicht dargetan habe, dass gerade er bei seiner beruflichen Tätigkeit wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sei (siehe Urteil vom 13.12.1995 - 1 S 3088/94 -, BWVPr 1996, 209 ; vgl. auch Urteil vom 28.02.1992 - 1 S 1095/91 -, NJW 1992, 2308).

  • VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 521/10

    Gerichtsvollzieher; waffenrechtliche Erlaubnis zum dienstlichen Gebrauch einer

    Ausschlaggebend für die Frage der überdurchschnittlichen Gefährdung bleibt vielmehr stets die konkrete Gefährdungssituation des jeweiligen Antragstellers unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 1, B7; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.03.2010 - 11 LB 234/09 -, GewArch 2010, 307 ff.; Hinze, Waffenrecht, 61. Aktualisierung, Stand: Nov. 2010, § 19 Rn. 8 ff.; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1863).
  • VG München, 21.09.2016 - M 7 K 15.5205

    Bedürfnis für die Erteilung eines Waffenscheins an einen Uhren- und

    Der Umstand, dass es seit vierzehn Jahren zu keinem weiteren Angriff auf den Kläger gekommen ist, obwohl er fortlaufend teilweise extrem hohe Geldbeträge und Warenwerte mit sich führt und sein Barumsatz ständig gestiegen ist, während die zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen durch die Polizei und den Veranstalter der Börse erst seit kurzem ergriffen wurden, weist nicht darauf hin, dass sich sein Gefährdungsgrad aktuell deutlich von dem der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. VGH BW, U. v. 13. November 1995 - 1 S 3088/94 - juris Rn. 22: zu einem Waffenhändler ohne Geschäftslokal, der Waffen und Schmuck transportiert; N. Heinrich, a. a. O., § 19 Rn. 7).
  • VG München, 20.04.2021 - M 7 K 19.4259

    Verlängerung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige

    Im Rahmen der regelmäßigen Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 WaffG ist die zuständige Behörde weder ganz noch teilweise an ihre Beurteilung gebunden, die für die Erteilung der waffenrechtlichen Berechtigung maßgebend war (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1979 - 1 C 35/77 - juris Ls. 3; VGH BW, U.v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 - juris Rn. 17; Braun, GewArch 2017, 221/225).
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